Präambel
Es ist wieder an der Zeit, das Volk zu versammeln. Wir werden gerufen vom Land und dem Himmel. Angezogen von der Majestät der Berge, der tiefen Schönheit der Wälder und der Weite des Meeres.
Die tiefen Wurzeln, die uns mit unseren Ahnen verbinden, warten darauf, von uns wiederentdeckt zu werden. Die Zeit des Alten Weges bricht an; die Zeit, da dieser Weg in den Herzen von Männern und Frauen neu ersteht.
Versammelt euch, um den Hammer des Nordens neu zu schmieden. Es gibt viele Wege. Der Eldaring bietet eine Vielzahl von Wegweisern und Pfaden zu den alten Göttern und Göttinnen, denn ihr Wesen ist vielfältig.
Wir erwarten von allen, die sich zu uns gesellen, dass sie dies aus religiösen und kulturellen Gründen tun und jeden anderen respektieren, der dies ebenso getan hat. Diese Gemeinschaft, ihre Publikationen oder Aktivitäten als Plattform für politische oder rassistische Aktivitäten zu verwenden, wird in keiner Form geduldet.
Satzung
§1 Name und Sitz
1. Der am 28.12.2001 in Goßfelden gegründete Verein trägt den Namen „Eldaring“.
2. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“, kurz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Trier und ist beim Amtsgericht Wittlich in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Ziele und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie Volksbildung auf dem Gebiet der vorchristlichen Religion der germanischen Völker.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Ziele verwirklicht:
a) Die Wiederbelebung und Ausübung der vorchristlichen Religion der germanischen Völker zu fördern, Wissen über Geschichte, Glaubensvorstellungen und Praktiken dieser Religion zu sammeln und die religiösen Bedürfnisse ihrer heutigen Anhänger zu erfüllen.
b) Mittels Publikationen die Kommunikation der Mitglieder untereinander zu fördern und ihr Wissen um germanische Religion, Kultur und Geschichte zu vermehren.
c) Kooperation und freundschaftliche Beziehungen mit und zwischen toleranten, nicht politisch motivierten Gruppen und Individuen zu schaffen und zu fördern, die der Wiederbelebung und Förderung heidnischer Religion dienen.
d) Bekanntheit und Akzeptanz der heidnisch-germanischen Religion in der Öffentlichkeit zu schaffen und zu fördern und insbesondere auch Vorurteile und
Missverständnisse auszuräumen, wie sie u.a. durch den Missbrauch germanischer Kultur und Religion durch den Nationalsozialismus und rechtsextremistische Gruppierungen entstanden sind.
e) Unterstützung von Bildung durch Vorträge, Veranstaltungen und Veröffentlichungen zu den unter § 2 (a) genannten Zielen und Zwecken des Vereins. Dies geschieht insbesondere durch Veröffentlichungen in Fachmagazinen, in dem vereinseigenen jedoch frei zu erwerbenden Magazin und den Kontakt zu Wissenschaft und Lehre in betroffenen Wissensgebieten.
f) Internationale Zusammenarbeit mit Vereinen, die ähnliche oder gleiche Vereinszwecke verfolgen, durch Austausch von Publikationen und die Veranstaltung gemeinsamer Treffen.
g) Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, bei denen in Theorie und Praxis die vorchristliche Religion der germanischen Völker belebt und wiederbelebt werden soll. Ziel ist es dabei besonders, Mitgliedern und Interessenten einen toleranten und ethischen Rahmen auf sittlichem und/oder
geistigem Gebiet zu bieten.
3. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Vereinstätigkeit
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die in §2 angegebenen Ziele.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Eldaring e.V. organisiert sich
a) in lokalen Gruppen, den sogenannten „Herden“, die von einem durch den Vorstand zum „Herdwart“ ernannten Mitglied organisiert werden.
b) Zur Vernetzung der lokalen Gruppen und zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses sowie zur Regionalen Vertretung sind die sogenannten
„Eldawarte“, zuständig, die vom Vorstand berufen werden.
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c) Näheres regelt eine vom Vorstand zu bestätigende Geschäftsordnung, die den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben wird.
4. Zur Bearbeitung einzelner inhaltlicher und thematischer Schwerpunkte können sich mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitsgruppen bilden, deren Leitung ein Mitglied übernimmt. Über die Inhalte und Ergebnisse wird den Mitgliedern des Eldaring e.V. in geeigneter Form berichtet.
§4 Verwendung vereinseigener Mittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die ansonsten ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder können unter Berücksichtigung der Haushaltslage für ihre Leistungen jährlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung bis zum maximalen gesetzlichen Höchstsatz gemäß Einkommenssteuergesetz in Anspruch nehmen. Den Beschluss über die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen trifft für das direkt vorausgegangene Geschäftsjahr jährlich die Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder des Vereins, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, und denen im vorherigen Auftrag durch den Vorstand und für Zwecke des Vereins Auslagen entstehen, haben das Recht, diese Auslagen und ggf. Fahrtkosten maximal nach den gesetzlich festgelegten Pauschalen oder gegen Vorlage ordentlicher Belege geltend zu machen. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und anderen Vereinsveranstaltungen zählt dabei für Mitglieder des Vereins nicht zu den erstattungsfähigen Auslagen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§5 Mitgliedschaft und vereinsinterne Kommunikation
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die in § 2 genannten Ziele sowie die Präambel und das Selbstverständnis anerkennt und unterstützt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Kommunikation im Verein erfolgt per einfacher Email, die Mitglieder sind daher verpflichtet, ihre jeweils aktuelle Email-Adresse dem Vorstand mitzuteilen.
§6 Eintritt der Mitglieder
1. Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist ein Antrag zu stellen.
2. Dieser Antrag mit den nötigen Angaben muss in Textform als ausgefülltes Formblatt oder über das Online-Formular der Homepage des Eldaring e.V. beim Vorstand eingereicht werden.
3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§7 Austritt der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Die formlose Austrittserklärung muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres dem Verein in Textform übersandt werden.
3. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem er erklärt wurde, wirksam.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
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§8 Ausschluss von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss enden.
2. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
a) wenn ein Mitglied nachweislich gegen die in § 2 genannten Vereinsziele verstößt oder dem Verein auf andere Weise Schaden zufügt,
b) bei erheblichen Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
c) bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
d) wenn ein Mitglied Praktiken oder Weltanschauungen vertritt oder repräsentiert, welche der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinszielen gemäß §2 oder dem Selbstverständnis zuwiderlaufen.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder des Eldarates die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschließenden Mitglied unverzüglich nach Eingang unter Mitteilung des beschuldigenden Mitgliedes und der Beschuldigungen mitzuteilen.
5. Das auszuschließende Mitglied kann dazu in Textform gegenüber dem Vorstand und mündlich oder in Textform auf der Mitgliederversammlung Stellung nehmen. Eine Stellungnahme in Textform muss auf der Mitgliederversammlung verlesen werden.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich postalisch in Form eines
eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden.
8. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
§9 Streichung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung enden.
2. Eine Streichung kann erfolgen,
a) wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für sechs Monate im Rückstand ist.
b) wenn ein Mitglied über mehr als sechs Monate nicht erreichbar ist, etwa durch nicht kommunizierten Adress- oder E-Mail-Adresswechsel.
3. Die Streichung der Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes sofort wirksam.
§10 Mitgliedsbeitrag
1. Ein Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Bei unterjährigem Eintritt wird ein anteiliger Beitrag fällig.
2. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird gestaffelt nach Hauptmitgliedern und Familienmitgliedern. Weitere Staffelungen sind möglich. Die Art der Staffelung wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
4. Die Zahlung erfolgt mittels Bankeinzug über ein SEPA-Mandat. Einzelfallregelungen können durch den Vorstand getroffen werden.
5. Die Kosten für die mindestens einmal jährlich erscheinende Vereinszeitung „Herdfeuer“ sind im Mitgliedsbeitrag enthalten.
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§11 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§§12-13),
b) die Mitgliederversammlung (§14, §§ 16-18)
c) die außerordentliche Mitgliederversammlung (§§15-18),
d) der Eldarat (§20).
2. ein Vorstandsamt und ein Amt im Eldarat können nicht in einer Person vereinigt werden.
§12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Weitere Vorstandsämter können bei Bedarf festgelegt werden. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen ist.
2. Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Rücktritt, Abwahl, Ausscheiden aus dem Verein oder Tod. Die Wiederwahl des amtierenden Vorstandes ist zulässig.
3. In den Vorstand kann nur eine natürliche Person gewählt werden, die Mitglied des Vereins ist, die sich zu den Grundsätzen gemäß §§ 2 und 3 der Satzung und des Selbstverständnisses des Eldaring e.V. bekennt und diese innerhalb und ausserhalb des Vereins pflegt.
4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Eine Rücktrittserklärung von einem Vorstandsamt erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen und ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.
6. Der Vorstand darf zur Bewältigung der Vereinsverwaltung, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, Mitarbeiter anstellen.
7. Der Vorstand ist berechtigt, Ordnungen durch einen Mehrheitsbeschluss in einer Vorstandssitzung zu erlassen.
§13 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes
1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weisebeschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§14 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Es besteht die Möglichkeit die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung oder virtuell/ online oder in einer Mischform aus Präsenz- und Onlineveranstaltung stattfinden zu lassen. Die Entscheidung darüber und die Klärung der satzungs- und rechtskonformen Umsetzung obliegt dem Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Form der genannten Versammlungsformate.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
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3. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Email-Adresse des jeweiligen Mitgliedes gerichtet ist. Für die Frist ist das Datum der Absendung maßgeblich.
4. Im Rahmen der Mitgliederversammlung findet die Wahl des Vorstandes und des Eldarates statt.
5. Weitere Tagesordnungspunkte sind:
a) der Geschäftsbericht,
b) der Kassenbericht,
c) die Wahl der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Entlastung des Eldarates,
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen müssen zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Mit Zustimmung des Vorstands (einfache Mehrheit) können aber auch Anträge außerhalb dieser Frist als Anträge zur Mitgliederversammlung zugelassen werden.
7. Wenn der Vorstand die Mitgliederversammlung nicht selbst leitet, kann vorab durch den Vorstand eine Versammlungsleitung bestimmt werden. Diese hat die Befugnis, Anträge zur Geschäftsordnung der Versammlung zu regeln, die sich insbesondere auf:
a) Schließung der Rednerliste
b) Schluss der Debatte
c) Übergang zur TO
d) die Begrenzung der Redezeit beziehen.
§15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden
a) wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen,
b) innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, sofern nicht innerhalb von drei Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung anberaumt ist.
c) wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. § 14 Abs.1b gilt entsprechend.
3. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Email-Adresse gerichtet ist.
§16 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Teilnahme von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
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§17 Beschlussfassung
1. Es wird mit einem eindeutigen und geeigneten Verfahren abgestimmt. Eine Mischung aus Handzeichen und Online-Voting ist hierbei zulässig, in Anpassung an das gewählte Veranstaltungsformat. Auf Antrag mindestens drei der teilnehmenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
2. Es entscheidet die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. In einem ggf. erforderlichen 2. Wahlgang reicht bei mehreren Kandidaten für ein Amt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder.
4. Satzungsänderungen, die die Ziele und Zwecke des Vereins, die Vereinstätigkeit sowie die Verwendung der vereinseigenen Mittel betreffen, bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der teilnehmenden Mitglieder.
5. Änderungen des Selbstverständnisses bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der teilnehmenden Mitglieder.
6. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
§18 Protokoll
1. Die Mitgliederversammlungen sind von der vor Beginn der Versammlung vom Vorstand zu bestimmenden Protokollführung zu protokollieren. Das Protokoll wird mindestens als Ergebnisprotokoll angefertigt.
2. Das Protokoll muss von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterzeichnet werden.
3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
4. Redaktionelle Änderungen und die Korrektur sachlicher Fehler kann die Protokollführung bzw. die Versammlungsleitung nach Bekanntgabe des Protokolls vornehmen. Das korrigierte und von Protokollführung und Versammlungsleitung unterschriebene Protokoll ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
5. Einwände gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Erstbekanntgabe an die Mitglieder gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Liegen keine Beschlussanfechtungen vor, gilt das Protokoll nach der Frist als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.
6. Über relevante Beschlussanfechtungen gegen das Protokoll, die auf dem beschriebenen Weg nicht zu korrigieren sind, entscheidet die nachfolgende
Mitgliederversammlung.
§19 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nach § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 im Rahmen einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Gesellschaft für bedrohte Völker“ (GfbV e.V. Göttingen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§20 Der Eldarat
1. Der Eldarat besteht aus 5 Bewahrern. Bewahrer müssen
a) Mitglieder des Eldaring e.V. sein,
b) mit den Bräuchen und Gepflogenheiten des Vereins vertraut sein
c) und sollten idealerweise ihre Eignung für das Amt durch die vorherige Bekleidung eines Amtes im Verein bewiesen haben.
d) Mindestens einer der Bewahrer sollte idealerweise ein abgeschlossenes Studium in Nordistik, Altgermanistik, Germanische Altertumskunde, Vergleichende Religionswissenschaft, Ur- und Frühgeschichte o.ä. absolviert haben.
e) Mindestens einer der Bewahrer sollte idealerweise ein Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung im sozialen Bereich haben und/oder beruflich mit Moderation oder Lösungsfindung bei Konflikten beschäftigt sein.
2. Der Eldarat wird für 5 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Ein Rücktritt eines Mitgliedes des Eldarates ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand des Eldaring e.V. zu erklären. Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Eldarates findet eine Nachwahl auf der folgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode statt.
3. Zu den Aufgaben des Eldarates gehören:
a) Auf Anfrage die Beratung von Mitgliedern zu z.B. ethischen, religiösen, quellenkundlichen oder rituellen Fragen,
b) die Übernahme von Moderation und Funktion als Ombudsstelle bei Streitfragen und Problemen im Rahmen des Vereinslebens,
c) die regelmäßige Überprüfung und in Abstimmung mit dem Vorstand die Anpassung des Selbstverständnisses des Vereins. Diese Anpassung muss von
der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4. Der Eldarat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, diese muss durch den Vorstand genehmigt werden. Die Geschäftsordnung des Eldarates ist den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.
§21 Datenschutzklausel
1. Der Verein agiert auf Basis der bestehenden Datenschutzgesetze.
2. Es gilt die aktuelle und jeweils an die Rechtslage angepasste Version der Datenschutzerklärung, diese ist den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
